BERNER International GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der
BERNER INTERNATIONAL GMBH
(nachstehend: BERNER INTERNATIONAL)
Mühlenkamp 6
D-25337 Elmshorn
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1.
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle von uns erbrachten Lieferungen und sonstigen Leistungen. Sie sind wesentlicher Bestandteil aller Vertragsangebote und Vertragsannahmen und gelten ausschließlich, sofern keine individuellen Regelungen getroffen wurden. Für die Ausführung von Bauleistungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B, in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
1.2.
Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an. Sie werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir in Kenntnis dieser Bedingungen die Lieferung oder Leistung ohne besonderen Vorbehalt ausführen. Spätestens mit Entgegennahme der Ware erkennt der Kunde diese Geschäftsbedingungen vorbehaltlos an, auch wenn er zuvor widersprochen haben sollte.
1.3.
Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, auch wenn wir nicht nochmals auf die Geltung der Verkaufsbedingungen hinweisen.
1.4.
Vertraglich verbindliche Absprachen sind schriftlich zu treffen oder schriftlich zu bestätigen.
2. Angebote, Vertragsschluss
2.1.
Angebote von uns stellen im Zweifel keine rechtsverbindlichen Angebote dar, sondern sind als Aufforderung an den Kunden zur Abgabe eines Angebots zu verstehen. In diesen Fällen kommt der Vertrag bei einer Bestellung des Kunden erst zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden schriftlich bestätigen, mit der Herstellung beginnen oder die Ware liefern. Der Kunde verzichtet auf den Zugang unserer Annahmeerklärung. Geben wir ein rechtsverbindliches Angebot ab, ist dieses freibleibend, d. h. wir sind bis zur Annahme durch den Kunden zum Widerruf des Angebots berechtigt.
2.2.
Mündliche Vereinbarungen oder Nebenabreden bestehen nicht.
2.3.
Kostenvoranschläge, Skizzen, Zeichnungen, Pflichtenhefte, Leistungsbeschreibungen und sonstige Unterlagen, die nicht zum Lieferumfang gehören, verbleiben im Eigentum von BERNER INTERNATIONAL. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Kommt es nicht zum Vertragsschluss, sind sämtliche Unterlagen etc. nach entsprechender Aufforderung an BERNER INTERNATIONAL zurückzugeben.
3. Preise, Preisanpassungen
3.1.
Alle von uns angegebenen Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und gelten, soweit nicht anders vereinbart, „netto ab Werk“, d.h. ohne Verpackung, Verladung, Versicherung, Zölle und sonstige auf die Ware zu entrichtende Abgaben, Transportkosten und Umsatzsteuer.
3.2.
Haben wir die Aufstellung oder Montage der Ware übernommen, trägt der Kunde, soweit nicht anders vereinbart, neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, wie z. B. Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und Kosten für bauseitige Installationen (Strom, Wasser etc.).
3.3.
Die angegebenen Preise für unsere Lieferung basieren auf den zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung geltenden Umständen. Bei unvorhersehbaren, von uns nicht zu beeinflussenden erheblichen Kostensteigerungen, z.B. durch Preiserhöhungen unserer Lieferanten, Erhöhung von Steuern, Zölle- oder sonstigen öffentlichen Abgaben, Rohstoffpreiserhöhungen oder Währungsschwankungen, sind wir berechtigt, die Preiserhöhung an den Kunden weiterzugeben.
3.4.
Übernehmen wir Anschluss- und/oder Einbauarbeiten, kann der erforderliche Aufwand im voraus nur annähernd kalkuliert werden. Ist der Aufwand aufgrund für uns unvorhersehbarer Umstände, insbesondere aufgrund der Gegebenheiten beim Kunden, höher als erwartet, so hat der Kunde die Kosten für den von BERNER INTERNATIONAL zu erbringenden Mehraufwand sowie etwaigen zusätzlichen Materialaufwand zu tragen.
3.5.
Bei Preiserhöhungen gemäß 3.3 oder 3.4 von über 15 % des Nettopreises, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist unverzüglich nach Mitteilung der Preiserhöhung mit eingeschriebenem Brief zu erklären. Anderenfalls ist der Rücktritt ohne Wirkung. . Im Fall des Rücktritts hat der Kunde die von uns bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen angemessen zu vergüten, soweit diese nicht zurückgewährt werden können.
4. Lieferung
4.1.
Wir sind bemüht, so rasch wie möglich zu liefern. Verbindliche Lieferfristen sind schriftlich zu vereinbaren. Sie beginnen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, mit Vertragsschluss und vollständiger technischer Klärung der Auftragsdurchführung. Liefertermine beziehen sich auf das Versanddatum der Ware.
4.2.
Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt die rechtzeitige Erfüllung aller erforderlichen Mitwirkungshandlungen, insbesondere den rechtzeitigen Erhalt sämtlicher erforderlicher Informationen und vom Kunden zu liefernden Unterlagen und Genehmigungen und Freigaben, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ohne dass dies von BERNER INTERNATIONAL zu vertreten ist, so verlängern sich die Fristen angemessen.
4.3.
Sofern nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden entstehen lassen, behalten wir uns vor, die Lieferung von Sicherheiten oder Vorkasse abhängig zu machen.
4.4.
Unsere Lieferverpflichtung ruht in Fällen höherer Gewalt (unvorhergesehene, von uns unverschuldete Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätten vermieden werden können einschließlich Krieg, Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Versandstörungen, behördliche Verfügung usw.). Ist einer Partei infolge der Dauer des Hindernisses ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zumutbar, ist die Partei zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt
4.5.
Die Lieferung erfolgt vorbehaltlich rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten.
4.6.
Teillieferungen sind, soweit zumutbar, zulässig.
4.7.
Der Kunde ist berechtigt, im Fall der schuldhaften Verzögerung der Lieferung BERNER INTERNATIONAL eine angemessene Frist zur Leistung zu bestimmen, die in der Regel mindestens zwei Wochen betragen muss.
4.8.
Im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit haften wir aus Schadensersatzansprüchen nur nach Maßgabe von Ziffer 10.
4.9.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn sich der Kunde in Annahmeverzug befindet.
4.10.
Falls der Kunde eine Versicherung der Ware für den Transport wünscht, hat er dies BERNER INTERNATIONAL schriftlich mitzuteilen. Die Kosten für diese Versicherung trägt der Kunde.
4.11.
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, stellen wir die Lieferung „ab Werk“ zur Verfügung. Für den Transport einschließlich Beladung und ordnungsgemäßer Transportsicherung ist ausschließlich der Kunde auf eigene Kosten verantwortlich.
5. Allgemeine Mitwirkungspflichten des Kunden, Annahmeverzug, Schadensersatzpflicht des Kunden
5.1.
Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche vertraglich geregelten, erforderlichen oder nach Treu und Glaubengeschuldeten Mitwirkungshandlungen rechtzeitig zu erbringen, insbesondere alle für die Leistung erforderliche Genehmigungen einzuholen und alle erforderlichen Informationen und Unterlagen und Daten zu liefern sowie die zeitliche Verfügbarkeit kompetenter Ansprechpartner zu gewährleisten.
5.2.
Wir sind berechtigt, dem Kunden für die Erbringung einer Mitwirkungshandlung eine angemessene Frist zu setzen. Nach erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
5.3.
Bei Abrufaufträgen ist der Kunde verpflichtet, den Abruf innerhalb der vereinbarten Fristen vorzunehmen. Ist keine Frist bestimmt, sind wir berechtigt, dem Kunden eine Frist für den Abruf zu setzen, wenn innerhalb von drei Monaten kein Abruf durch den Kunden erfolgt.
5.4.
Erbringt der Kunde Mitwirkungspflichten nicht oder nicht vertragsgemäß, nimmt der Kunde einen vereinbarten Abruf nicht vor, wird die Ware auf Veranlassung des Kunden oder aufgrund von Umständen, die er zu vertreten hat, später als zum vorgesehenen Liefertermin versendet, oder befindet sich der Kunde aufgrund sonstiger Umstände in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, Ersatz der dadurch entstehenden Schäden und Mehraufwendungen zu verlangen. Während des Annahmeverzugs sind wir berechtigt, eine Schadenspauschale in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat, höchstens jedoch 5% des Rechnungswerts, zu berechnen. Der Kunde ist berechtigt, uns nachzuweisen, dass keine oder erheblich geringere Schäden entstanden sind. Uns bleibt vorbehalten, höhere Schäden nachzuweisen. Weitergehende Rechte, insbesondere das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, bleiben unberührt. Die Gefahr geht in diesen Fällen mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
5.5.
Schuldet der Kunde Schadensersatz statt der Leistung, sind wir berechtigt, pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15% des Kaufpreises zu verlangen, soweit nicht der Kunde einen geringeren Schaden nachweist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt vorbehalten.
6. Besondere Bestimmungen für Aufbau- und Montageleistungen sowie Reparaturleistungen
6.1.
Haben wir uns außer zur Lieferung auch zur Aufstellung oder Montage verpflichtet oder übernehmen wir Wartungs- oder Reparaturmaßnahmen, gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:
6.2.
Der Kunde hat sämtliche Voraussetzungen zu schaffen, um uns die Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen, insbesondere die Installation und den Einbau von Geräten, zu ermöglichen. Insbesondere hat er auf eigene Kosten geeignete Räumlichkeiten, die mit den notwendigen technischen Einrichtungen einschließlich passender Stromquellen ausgestattet sind, bereitzustellen. Auf Anforderung hat der Kunde alle nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnliche Angaben sowie etwaige erforderlichen statischen Angaben zur Verfügung zu stellen.
6.3.
Die Sicherung von Daten obliegt dem Kunden. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, vor Durchführung der Leistungen, insbesondere von Installations-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten, sämtliche auf den Geräten befindlichen Daten zu sichern.
6.4.
Kostenvoranschläge für Reparaturleistungen sind unverbindlich.
7. Zahlung
7.1.
Unsere Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig. Abzüge, wie Skonto, sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nicht zulässig.
7.2.
Der Kunde gerät in Verzug, wenn der jeweilige Forderungsbetrag nicht zum vereinbarten Zahlungstermin gezahlt ist. Ist kein Termin bestimmt, sind Rechnungen sofort zur Zahlung fällig und der Kunde gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit auf unserem Konto gezahlt ist. Maßgeblich ist der Eingang der Zahlung bei uns. Ein früherer Verzugseintritt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere durch Mahnung, bleibt unberührt.
7.3.
Während des Zahlungsverzugs sind unsere Forderungen mit Verzugszinsen in Höhe des von den deutschen Banken durchschnittlich erhobenen Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu verzinsen. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass infolge des Verzugs kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Die gesetzlichen Regeln über den Mindestzinssatz bleiben unberührt.
7.4.
Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, zum Beispiel Zahlungsverzug des Kunden mit anderen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, Zahlungseinstellung durch den Kunden oder die Nichteinlösung von diesem hingegebener Schecks, behalten wir uns vor, sämtliche Stundungsvereinbarung und eingeräumten Zahlungsziele auch hinsichtlich aller anderen offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zu widerrufen und die Forderungen sofort fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben sollten. Des Weiteren sind wir berechtigt, alle im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung umlaufenden Akzepte, Wechsel und Schecks sofort aus dem Geschäftsverkehr zu ziehen. Ferner sind wir berechtigt, dem Kunden zur Zahlung Zug um Zug oder Sicherheitsleistung eine angemessene Frist zu setzen. Kommt der Kunde dem Verlangen nicht innerhalb der Frist nach, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7.5.
BERNER INTERNATIONAL ist zur Hereinnahme von Wechseln oder Schecks nicht verpflichtet. Erklärt sich BERNER INTERNATIONAL zur Hereinnahme bereit, erfolgt diese erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt endgültiger Gutschrift. Für Wechsel berechnet BERNER INTERNATIONAL die banküblichen Diskont- und Einzugsspesen. Die Spesen sind sofort fällig.
7.6.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Dies gilt auch, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Rechtsverhältnis beruht.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1.
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Erfüllung des Kaufpreises sowie sämtlicher weiterer bestehender oder (im Zeitpunkt des Vertragsschlusses) künftiger Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent) gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung vor. Das Eigentum an der Ware geht automatisch auf den Kunden über, sobald der Kaufpreis getilgt ist und keine weiteren Forderungen aus der Geschäftsbeziehung bestehen (Kontokorrentvorbehalt).
8.2.
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern oder zu verarbeiten. Die Berechtigung erlischt automatisch, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt ist oder er zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens verpflichtet ist.
8.3.
Der Kunde ist bei einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware auf Kredit verpflichtet, die Ware nur gegen ausreichende Sicherheiten (z.B. Vereinbarung eines eigenen Eigentumsvorbehalts etc.) zu sichern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind dem Kunden nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung erlaubt.
8.4.
Eine eventuelle Be- oder Verarbeitung der Eigentumsvorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets für uns als Verarbeiter im Sinne des § 950 BGB. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet, umgebildet, untrennbar vermischt oder verbunden, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Eigentumsvorbehaltsware (Rechnungswert inkl. Umsatzsteuer) zu dem Wert der anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung, Umbildung, Vermischung oder Verbindung. Erfolgt eine Verbindung oder Vermischung mit einer Sache des Kunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so dass der Kunde Alleineigentum erwirbt, wird bereits jetzt vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig entsprechend dem Wert der Ausgangsstoffe zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung Miteigentum an dem Endprodukt überträgt. Wir nehmen die Eigentumsübertragung an. Der Kunde verwahrt für uns das (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Für die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung entstehenden Produkte gelten die Regelungen für Vorbehaltsware entsprechend.
8.5.
Der Kunde tritt uns schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf von Vorbehaltsware sicherungshalber in Höhe des Anteils ab, der unserem Eigentums- bzw. Miteigentumsanteil an der Vorbehaltsware entspricht. Die Abtretung ist zudem maximal beschränkt auf die Höhe der Forderung (einschließlich Mehrwertsteuer), die uns gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs zusteht, zuzüglich eines Sicherheitsaufschlags in Höhe von 20%. Die Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung oder Vermischung weiter verkauft wurde.
8.6.
Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ist der Kunde im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt. Wir sind berechtigt, zu verlangen, dass der Kunde die Vorausabtretung seinen Kunden anzeigt.
8.7.
Erfüllt der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung nicht ordnungsgemäß, gerät er insbesondere in Zahlungsverzug, oder verstößt der Kunde gegen seine Pflichten als Vorbehaltskäufer oder wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unsere Zahlungsansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet sind,
a) sind wir berechtigt, die Weiterveräußerungs- und Weiterverarbeitungsermächtigung und/oder die Einziehungsermächtigung zu widerrufen und die an uns abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, und es
b) erlischt das Recht des Kunden zum Besitz der Vorbehaltsware. Wir sind dann berechtigt, das Betriebsgelände des Kunden zu betreten und die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden in Besitz zu nehmen. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Kunden, nach Androhung und Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird dem Kunden nach Abzug der entstandenen Verwertungskosten auf seine Verbindlichkeiten angerechnet. Ein etwaiger Überschuss wird dem Kunden ausgezahlt.
8.8.
Im Falle des Widerrufs der Einziehungsermächtigung hat der Kunde die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die Forderung an uns zu übermitteln und uns ggf. bei der Beitreibung zu unterstützen.
8.9.
Der Kunde ist verpflichtet, die in unserem (Mit-)Eigentum stehenden Sachen auf seine Kosten pfleglich zu behandeln, sorgfältig zu verwahren und angemessen gegen die üblichen Risiken (Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser) zu versichern und auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Wir können jederzeit verlangen, dass der Kunde ein Inventar über die von uns gelieferten Waren an ihrem jeweiligen Lagerort aufnimmt und die Ware als in unserem Eigentum stehend kenntlich macht. Versicherungsansprüche sowie Ansprüche gegen Dritte wegen Beschädigung, Zerstörung, Diebstahls oder Verlustes der Ware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
8.10.
Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde uns unverzüglich nach Bekanntwerden mitzuteilen und uns alle für eine Intervention notwendigen Informationen und Unterlagen zu überlassen. Der Kunde haftet für die Kosten, die für die Aufhebung des Zugriffs, insbesondere durch Erhebung einer Drittwiderspruchsklage anfallen, soweit sie nicht von dem betreibenden Gläubiger erlangt werden können.
9. Gewährleistung bei Mängeln
9.1.
Als Beschaffenheit der Ware gilt nur die Produktbeschreibung von BERNER INTERNATIONAL als vereinbart. Wir weisen darauf hin, daß die in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Qualitäts-, Mengen-, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben nur Annäherungswerte wiedergeben. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung von BERNER INTERNATIONAL oder durch einen Dritten stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Garantien im Rechtssinne gibt BERNER INTERNATIONAL grundsätzlich nicht ab. Eine Garantie liegt nur vor, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet ist.Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
9.2.
Bei Mängeln der Ware sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung, sei es durch Nachbesserung oder Nachlieferung berechtigt. Wir sind insbesondere berechtigt, von dem Kunden die Rücksendung der Ware zu uns zum Zwecke der Nachbesserung zu verlangen.Die erforderlichen Transportkosten für die Rücksendung der Ware gehen im Fall berechtigter Mängelrügen zu unseren Lasten.
9.3.
Der Kunde kann erst dann vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, wenn innerhalb einer uns gesetzten angemessenen Frist kein Nacherfüllungsversuch vorgenommen wird oder die Nacherfüllung unmöglich, verweigert, fehlgeschlagen oder unzumutbar ist. Die Frist zur Nacherfüllung muss, sofern keine berechtigten Interessen des Kunden entgegenstehen, mindestens vier Wochen betragen. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung ist im Zweifel erst nach dem dritten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch anzunehmen. Ein Rücktrittsrecht wegen unerheblicher Mängel steht dem Kunden nicht zu. Für Rücktrittsrechte und Schadenersatzansprüche wegen Mängeln gelten zusätzlich zu den gesetzlichen Voraussetzungen die besonderen Bestimmungen in Ziff. 10.
9.4.
Der Kunde ist bei allen von uns erbrachten Leistungen, auch bei Werkleistungen, zur unverzüglichen Untersuchung der Ware auf Mängel einschließlich Qualitäts- und Quantitätsabweichungen verpflichtet. Zur Wahrung der Mängelansprüche sind uns etwaige Beanstandungen der Ware spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Entgegennahme, bei verborgenen Mängeln nach der Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Ansonsten gilt die Lieferung als vertragsgemäß genehmigt. Vermerke auf Lieferscheinen gelten nicht als Mängelrüge. Transportpersonen sind nicht zur Empfangnahme von Mängelrügen berechtigt.
9.5.
Zahlungen darf der Kunde nur in einem Umfang zurückhalten, der im Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln angemessen ist.
9.6.
Keine Gewährleistung besteht bei Defekten aufgrund von unberechtigten Eingriffen oder fehlerhaftem Verhalten des Kunden, etwa wenn der Kunde die Sache fehlerhaft in Betrieb nimmt, bedient, Wartungs- oder Bedienungsvorschriften nicht beachtet,Fremdteile oder nicht zugelassene Betriebsmittel verwendet, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Defekt nicht auf dem Verhalten des Kunden beruht.
9.7.
Für die Verjährung von Mängelansprüchen gilt Ziffer 11.
9.8.
Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist BERNER INTERNATIONAL lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. Dies gilt entsprechend bei mangelhafter Bedienungsanleitung.
9.9.
Bei Ware, die an BERNER INTERNATIONAL zurückgesendet wird, ohne dass sie einen Mangel aufweist, ist BERNER INTERNATIONAL nicht zur Zurücknahme verpflichtet. Sofern BERNER INTERNATIONAL die Ware zurücknimmt und eine Gutschrift erteilt, geschieht dies unter Abzug der angefallenen Verpackungs- und Versandkosten sowie von 10 % des Kaufpreises (mindestens 10 EURO) für Verwaltungskosten. Der Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens ist den Parteien gestattet. Ist die Ware beschädigt, kann BERNER INTERNATIONAL von der Gutschrift darüber hinaus eine angemessene Wertminderung abziehen.
9.10.
BERNER INTERNATIONAL ist verpflichtet, die Lieferung der Ware lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von BERNER INTERNATIONAL erbrachte, vertragsgemäß genutzte Ware gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, wird BERNER INTERNATIONAL nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffende Ware zunächst entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, daß das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch Vorgaben des Kunden, durch eine für BERNER INTERNATIONAL nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Ware vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von BERNER INTERNATIONAL gelieferten Produkten eingesetzt wird.
9.11.
Der Kunde ist verpflichtet, BERNER INTERNATIONAL über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich zu verständigen. Er darf Verletzungen nicht anerkennen. Abwehrmaßnahmen oder Vergleichsverhandlungen sind ausschließlich BERNER INTERNATIONAL vorbehalten. Stellt der Kunde die Nutzung der Ware aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
9.12.
Bei Mängeln von Werkleistungen (Aufbau- Installations- oder Reparaturmaßnahmen) ist der Kunde berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Nacherfüllung zu verlangen. Die Geltendmachung weitergehender Rechte ist nur zulässig, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Dies gilt auch für das Recht auf Ersatzvornahme. Im übrigen gelten vorstehende Bestimmungen einschließlich der Pflicht zur Rüge erkennbarer und erkannter Mängel (Ziff. 9.4) und Verjährungsvorschriften (Ziff. 9.7) entsprechend.
10. Rücktrittsrechte und Schadensersatzansprüche des Kunden
10.1.
Für das Recht zum Rücktritt vom Vertrag gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass der Kunde wegen einer nicht in einem Mangel bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten kann, soweit die Pflichtverletzung von BERNER INTERNATIONAL zu vertreten ist.
10.2.
Für Schäden haften wir, sofern die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, grundsätzlich nur, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für einfache Fahrlässigkeit haften wir bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht). Im Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung für Schäden aller Art, gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage, einschließlich der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss, ausgeschlossen.
10.3.
Sofern wir für fahrlässiges Verhalten haften, ist unsere Haftung auf den Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen wir nach den bei Vertragsschluss bekannten Umständen typischerweise rechnen mussten.
10.4.
Vorstehende Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht, soweit wir eine Garantie übernommen haben, für Schäden, die nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind, sowie für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
10.5.
Vorstehende Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, denen wir uns zur Vertragserfüllung bedienen.
11. Verjährung
11.1.
Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln beträgt ein Jahr.
11.2.
Sonstige vertragliche Ansprüche des Kunden wegen Pflichtverletzungen verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht für das Recht des Kunden, sich wegen einer von uns zu vertretenen Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel liegt, vom Vertrag zu lösen.
11.3.
Abweichend gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für folgende Ansprüche des Kunden:
11.3.1.
Schadenersatzansprüche aus einer Produkthaftpflicht, wegen eines Schadens aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht sowie wegen sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen,
11.3.2.
Ansprüche auf Aufwendungsersatz gemäß §478 Abs.2 BGB,
11.3.3.
Ansprüche wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels.
11.4.
Unsere Ansprüche gegen den Kunden verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.
12. Entsorgungshinweise
12.1.
Die gelieferte Ware wird nach Beendigung der Nutzung von uns nicht zurückgenommen. Wir gehen nach Prüfung der rechtlichen Vorschriften davon aus, dass eine Entsorgungsverantwortung nach dem ElektroG nicht besteht und verweisen insoweit auf unser Merkblatt zur Richtlinie 2002/95/EG (RoHS), ElektroG, das wir Ihnen auf Wunsch jederzeit gern zur Verfügung stellen. Wir weisen aber darauf hin, dass die gelieferte Ware aufgrund der in bestimmungsgemäßen Betrieb / Gebrauch entstehenden Kontamination („siehe Regelung für Medizinprodukte ElektroG“) besonderen Entsorgungsvorschriften unterliegt. Insbesondere gilt es diesbezüglich die jeweils gültige Richtlinie der LAGA (Bund-Länderarbeitsgemeinschaft Abfall) über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes zu beachten.
12.2.
In jedem Fall übernimmt der Kunde die Verpflichtung, sich in eigener Verantwortung über alle rechtlichen Entsorgungsvorschriften zu informieren und die Entsorgung entsprechend den rechtlichen Vorgaben auf eigene Kosten vorzunehmen.
12.3.
Bei einer Weitergabe der gelieferten Ware, insbesondere einer Weiterveräußerung, ist der Kunde verpflichtet, den Abnehmer auf die geltenden Entsorgungsvorschriften hinzuweisen und auf deren Einhaltung zu verpflichten oder selbst für die Entsorgung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu sorgen.
12.4.
Von allen etwaigen Ansprüchen, die gegen uns wegen einer vorschriftswidrigen Entsorgung geltend gemacht werden, hat uns der Kunde auf erstes Anfordern freizuhalten.
12.5.
Unser Anspruch auf Übernahme der Entsorgung / Freistellung von Ansprüchen wegen vorschriftswidriger Entsorgung durch den Kunden verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung des Geräts. Die zweijährige Frist der Ablaufhemmung beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Kunden bei uns über die Nutzungsbeendigung.
13. Schlussbestimmungen
13.1.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
13.2.
Erfüllungsort ist der Sitz von BERNER INTERNATIONAL. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von BERNER INTERNATIONAL. BERNER INTERNATIONAL ist berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
13.3.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird in diesem Fall durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
Stand: 15.03.2012
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